Satzung
Satzung des Vereins „Aus der Not - Darmstadt e.V.“
Präambel
Wir gründeten am 10.11.2023 und der Änderung der Satzung vom 29.12.2023 einen gemeinnützigen Verein zur Unterstützung obdachloser und bedürftiger Menschen. Unser Ziel ist es, diesen Menschen Unterkunft, Verpflegung, soziale Dienstleistungen und andere notwendige Hilfeleistungen zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Der Verein "Aus der Not - Darmstadt e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Aus der Not - Darmstadt e.V." und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit (gem. § 53 der AO) und das Wohlfahrtswesen (gem. § 52 der AO). Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Die Projekte dienen insbesondere der
- Verbesserung der psychosozialen Gesundheit und der allgemeinen Lebenssituation von bedürftigen, obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen
- Förderung auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit, Wohlfahrt und Mildtätigkeit
- Finanzierung bzw. Mitfinanzierung von Kosten, die zur Förderung der ganzheitlichen Entwicklung der unter Punkt a) genannten Menschen entstehen und nicht von anderen Kostenträgern (z.B. Krankenkassen, Landeswohlfahrtverbänden) übernommen werden.
- Durchführung von Projekten zur Unterstützung der Gesundheit, Integration in die Gesellschaft und Entwicklung der nach § 53 AO genannten Personen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Regelmäßige Versorgungstouren für bedürftige Personen und die vorrangige Versorgung Obdachloser mit Nahrung, Getränken, Hygieneartikeln und Bekleidung.
- Langfristige Betreuung einzelner Betroffener. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
- Unterstützung bei Behördengängen und der damit verbundenen Antragstellung
- Begleitung zur Schuldnerberatung
- Unterstützung bei der Beschaffung fehlender Ausweisdokumente
- Unterstützung bei der Einrichtung einer Postadresse
- Unterstützung bei der Schlafplatz- und Wohnheimvermittlung
- Unterstützung bei der Jobsuche und bei Bewerbungen
- Betreuung bei Arztbesuchen und Klinikaufenthalten
- Unterstützung bei privaten und familiären Problemen
- Beistand bei gesundheitlichen und psychischen Problemen
- Unterstützung bei der Terminfindung in Beratungseinrichtungen für Suchterkrankungen
- Schaffung und Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln
- Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Probleme von Obdachlosen, Armen und bedürftigen Menschen
- Bereitstellung von Informationen für bedürftige Menschen über Unterstützungsangebote im Bereich des Wohlfahrtswesens
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen möchte. Jede natürliche Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anmeldung erfolgt über einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen
Arten der Mitgliedschaft sind
- Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder bringen sich aktiv in den Verein ein. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Gebührenordnung. Aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Fördermitglieder
Fördermitglieder sind „stille“ Mitglieder, die durch ihren Mitgliedsbeitrag den Verein fördern, sich aber nicht aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Das Mitglied wählt die Art der Mitgliedschaft auf der Anmeldung. Gewünschte Änderungen über die Art der Mitgliedschaft sind dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer separaten Gebührenordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder mit der Bezahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
§6 Geschäftsjahr
Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal zusammen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgte.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von Protokollführer und mind. einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages im Rahmen der Gebührenordnung
- Wahl der erweiterten Vorstandsmitglieder
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins, sowie über die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die ihre Stimme abgeben, erforderlich.
Stimmrecht haben alle aktiven Mitglieder. Mit Ausnahme von Beschlüssen zu Punkt f) ist eine einfache Mehrheit zur Beschlussfassung ausreichend.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
- Eine Erweiterung des Vorstandes und die Wahl der entsprechenden Vorstandsmitglieder erfolgt, nach Vorschlag des Vorstandes, auf der Mitgliederversammlung.
- Der 1. und 2. Vorsitzender sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht des jeweiligen Vorstandsmitgliedes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro die schriftliche Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.
- Der/die Kassenwart/in und etwaige andere Vorstandsmitglieder - außer dem 1. und 2. Vorsitzenden - sind jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§11 Wahl und Wiederwahl des Vorstands
Der Vorstand besteht auf unbestimmte Zeit.
Bei Rücktritt, Austritt aus dem Verein oder Tod eines in der Satzung festgeschriebenen Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Nachfolge.
§12 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Allgemeine Verwaltung des Vereins
- Beschluss über die Durchführung von Projekten, bzw. Entscheidung über die Verwendung der Spendengelder.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
- Beschlussfassung über die Aufnahme, und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zur Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen.
§13 Verwendung von Spendengeldern
- Die dem Verein zugeführten Spendenmittel und Zuwendungen dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Der Vorstand ist befugt, über die Verwendung der Spendengelder zu entscheiden und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins stehen.
- Die Verwendung von Spendengeldern ist transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies umfasst die Buchführung und gegebenenfalls die Ausstellung von Spendenquittungen nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Der Verein verpflichtet sich, Spendengelder zweckgebunden zu verwenden und sicherzustellen, dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden.
- Großzügige Spender oder Förderer können auf Wunsch darüber informiert werden, wie ihre Spendenmittel verwendet wurden und welchen Beitrag sie zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins geleistet haben.
- Mitglieder und einzelne Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeiten im Rahmen eines Minijobs bis zur jeweils aktuell gültigen Entgeltgrenze mit 450 Euro entlohnt werden.
- Die Erstattung von notwenigen Ausgaben, die vor Vereinsgründung für den Verein getätigt wurden, ist zulässig.
§14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, für die eine Einladung mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung erfolgt ist. Die Änderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätig Zwecke zu verwenden hat.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.